Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen der Gioia Living GmbH (nachfolgend ,,Gioia“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) über die Lieferung, Montage und Herstellung von maßgefertigten Küchen und Einbauschränke sowie Zubehörteilen wie Elektrogeräten, Spülen und Arbeitsplatten geschlossen werden. Dies umfasst Verbraucher als auch Unternehmer gemäß § 310 Absatz 1 BGB.
1.2 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden, die nicht ausdrücklich schriftlich durch die Gioia anerkannt wurden, sind für den Anbieter unverbindlich, selbst wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
1.3 Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit sie von uns im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir die Lieferung in Kenntnis diesen AGB entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos ausgeführt haben.
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2.1 Der Kunde hat die Möglichkeit, die Durchführung einer kostenpflichtigen Planung durch uns zu beauftragen. Zu diesem Zweck erhält er ein schriftliches Angebot zur Erstellung dieser Planung, dass er durch Unterzeichnung und Rücksendung an uns annimmt. Wird daraufhin mit dem Kunden ein Vertrag abgeschlossen, wird die Vergütung für die Planung auf die vertraglich vereinbarte Vergütung angerechnet.
2.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde unser Vertragsangebot annimmt. Die Annahme erfolgt schriftlich oder mündlich durch Bestätigung des Angebots. Der Kunde erhält eine schriftliche Auftragsbestätigung, die den Umfang der Leistungen und Termine enthält.
2.3 Der Kunde erhält nach Angebotsannahme eine Auftragsbestätigung, die den genauen Leistungsumfang und die voraussichtlichen Liefer- und Montagetermine enthält.
2.4 Nach Bestätigung des Vertrags sind Änderungen seitens des Kunden nur innerhalb der in der Auftragsbestätigung genannten Frist möglich. Einseitige Änderungen sind ausgeschlossen, es sei denn beide Parteien stimmen einer Anpassung schriftlich zu.
2.5 Mündlich getroffene Absprachen, Ergänzungen und Änderungen sowie nicht in Schriftform bestätigte Abmachungen jeder Art begründen für uns keinerlei Verpflichtungen und bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
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3.1 Die Planung einer zu beschaffenden bzw. einzubauenden Küche und die spätere Montage von Waren sowie der Anschluss von Geräten an Versorgungsleitungen sind Serviceleistungen, die der Kunde mit uns vertraglich vereinbart. Sie erfolgen auf der Grundlage der vom Kunden übergebenen Baupläne (Grundrisse) bzw. angegebenen Maße.
3.2 Die vom Kunden übermittelten Baupläne (Grundrisse) sowie die angegebenen Maße sind daher einer Überprüfung durch einen vom Kunden beauftragten Fachmann oder sich selbst zu unterziehen.
3.3 Der Kunde ist verpflichtet, sich in zumutbarem Umfang vor Beginn unserer Arbeiten über die Art und den Verlauf der Versorgungsleitungen, die Tragfähigkeit der Wände sowie etwaige Besonderheiten zu informieren (z.B. durch Rücksprache mit dem Hausmeister, der Hausverwaltung oder dem Eigentümer). Hierüber hat der Kunde uns rechtzeitig und unaufgefordert vor der Planung der Montage, deren Umfang sowie vor der Festlegung eines Termins für die Montage und andere Serviceleistungen zu informieren. Sollte es aufgrund einer unzureichenden Eignung der baulichen Gegebenheiten nicht möglich sein, unsere Serviceleistungen vollständig zu erbringen, bleibt dies ohne Einfluss auf unsere Vergütung; das bedeutet, dass uns der tatsächlich entstandene Aufwand sowie die gelieferten Waren zu vergüten sind.
3.4 Wir führen spätestens vor Bestellung der Waren selbst oder durch Dritte eine Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse am Einbauort und an dessen Zugangsorten durch, bei dem wir insbesondere ein sogenanntes Aufmaß der tatsächlichen räumlichen Maße nehmen. Soweit der Kunde eine Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse am Einbauort nicht wünscht oder eine solche aus unserer Sicht nicht möglich ist (z.B. aufgrund des baulichen Zustands) oder der Kunde diese nicht ermöglicht, sind allein die An- und/oder Vorgaben (z.B. Grundrisspläne) des Kunden für die zu liefernden Waren und/oder der zu erbringende Leistung maßgeblich. Sollten sich daraus Abweichungen an den zu liefernden Waren und/oder der zu erbringende Leistung ergeben trägt der Kunde die anfallenden zusätzlichen Kosten.
3.5 Sollten sich aus dem Aufmaß Abweichungen gegenüber den vom Kunden übermittelten An- und/oder Vorgaben (z.B. Grundrisspläne) ergeben, können wir Änderungen an den Waren und/oder den zu erbringenden Serviceleistung vornehmen. Daraus entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
3.6 Kommt es nach dem Aufmaß zu einer von uns nicht vorhersehbaren Plan- oder räumlichen Veränderung am Einbauort und/oder dessen Zugangsorten und hat diese Veränderung Auswirkung auf die Dimensionen der von uns zu liefernden Waren (z.B. Länge der Arbeitsplatte) trägt der Kunden die aus den erforderlichen Änderungen entstehenden Mehrkosten.
3.7 Alle notwendigen Verstärkungen im Wand- und Deckenbereich sowie alle notwendigen (Vor-)Installationen einschließlich Endanschlüsse der Ver- und Entsorgungsleitungen (v.a. Strom-, Gas-, Wasser-, Abwasser-, Sanitärleitungen) und sonstige Installationen sind vom Kunden auszuführen.
3.8 Alle Arbeiten externer Dienstleister sind rechtzeitig vor dem jeweiligen Montagetermines der Waren vom Kunden zu beauftragen und fertigzustellen. Sind die genannten externen Dienstleistungen zum jeweiligen Montagetermin auch nur teilweise nicht erfüllt haben wir das Recht den vereinbarten Montagetermin der Waren und/oder unsere zu erbringenden Dienstleistungen abzusagen oder zu verschieben. Daraus entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
3.9 Nach der Montage notwendige Maler- und sonstige Arbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten durchzuführen. Können aufgrund von örtlichen Unwägbarkeiten rund um den Einbauort (z.B. Treppenhaus/Aufzug) die Waren (z.B. Arbeitsplatten, Geräte oder Möbel) nicht transportiert werden und dafür Hebewagen, Kran o.ä. notwendig werden, sind die Kosten dafür vom Kunden zu tragen. Sofern erforderlich, hat der Kunde zum Montagetermin für eine, die gesamte Einbaufläche/Montagefläche betreffende, gültige Sägeerlaubnis mit entsprechender Absaugung zu sorgen.
3.10 Der Kunde sorgt dafür, dass am Montagetermin keine Hindernisse von Seiten der beauftragten Dienstleister des Kunden der Montage entgegenstehen.
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4.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferung der Waren an den Kunden in bzw. ab unserem Verkaufsraum geschuldet. Die Lieferung der Waren an eine vom Kunden gewünschte Adresse erfolgt auf Kosten des Kunden gemäß separater Vereinbarung mit Transportmitteln unserer Wahl.
4.2 Soweit sich vereinbarte Lieferfristen durch von uns nicht zu vertretende Störungen in unserem Geschäftsbetrieb oder bei unseren Vorlieferanten, vorübergehend verzögern, verlängern sich die jeweils vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der jeweiligen Behinderung, längstens aber für die Dauer von vier Monaten. Liegt durch vorgenannte Umstände nicht nur eine vorübergehende Verzögerung, sondern ein endgültiges Leistungshindernis vor, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Unbeschadet anderer Rechte des Kunden kann er in einem solchen Fall ebenfalls vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene und erfolglos verstrichene Nachfrist gesetzt hat, die auf unsere Beschaffungsmöglichkeiten Rücksicht nimmt. Eine bereits vom Kunden erbrachte Gegenleistung werden wir im Rücktrittsfalle auf Grund eines endgültigen Leistungshindernisses unverzüglich erstatten.
4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Bei der Lieferung von Waren (Versendungskauf) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Waren an das Transportunternehmen über.
4.4 Leistet der Kunde etwa vereinbarte Anzahlungen nicht termingerecht, sind wir an Ausführungstermine nicht mehr gebunden.
4.5 Der Nacherfüllungsort für Waren, die zum Einbau bestimmt sind, liegt beim Kunden. Ob eine Ware zum Einbau bestimmt ist, bemisst sich nach der vertraglichen Vereinbarung oder nach ihren objektiven Eigenschaften.
4.6 Wir sind zu Teillieferungen im für den Kunden zumutbaren Umfang berechtigt.
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5.1 In folgenden Fällen nehmen wir, auf Kosten des Kunden, eine Einlagerung in ein von uns gewähltes externes Lager von noch nicht gelieferter Ware vor:
a) Verzug des Kunden mit der Annahme der von uns an ihn gelieferten Ware.
b) Absage eines vereinbarten Warenlieferungstermins durch den Kunden innerhalb von 14 Tagen vor einem solchen vereinbarten Termin, wenn die Absage aus Gründen erfolgt, die ausschließlich auf Seiten des Kunden lagen.
c) Bei (teilweisem) Zahlungsverzug des Kunden. d) Der Kunde übernimmt sämtliche Kosten der jeweiligen Wareneinlagerung. Dies umfasst die wöchentlichen Lagerungskosten sowie die Transportkosten, die für den Transport zum Lagerort anfallen. Die Abrechnung erfolgt gemäß den branchenüblichen Sätzen für Lagerkosten.
5.2 Unabhängig davon kann der Kunde eine Einlagerung von an ihn zu liefernder Ware beauftragen. Die Einlagerung auf Wunsch des Kunden wird für maximal 8 Kalenderwochen von uns durchgeführt.
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6.1. Beauftragt der Kunde die Lieferung/Montage von Möbeln, so erhält er unmittelbar nach Vertragsschluss die erste Anzahlungsrechnung. Dieser Rechnungsbetrag ist sofort fällig und zahlbar. Weitere Fälligkeitstermine für mit dem Kunden vereinbarte Anzahlungen und Restzahlungen werden im Vertrag festgelegt.
6.2 Für die maßgefertigten Möbel gelten folgende Teilzahlungen:
50 % bei Vertragsabschluss für die Möbel,
100 % für die Küchengeräte/Spülen/Armaturen und Arbeitsplatte;
40 % spätestens eine Woche vor dem vereinbarten Liefertermin,
10 % nach Abnahme der Küche/Möbel, zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme.
6.3 Zahlungen sind vollständig innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig, sofern keine andere Zahlungsfrist schriftlich vereinbart wurde.
6.4 Zahlungen sind in Euro (EUR) zu leisten. Wechsel oder Schecks können wir als Zahlungsmittel ablehnen, sie gelten erst nach Einlösung der Zahlung. Sämtliche aus der Hereinnahme und Durchsetzung von Wechseln entstehende Kosten einschließlich Wechselspesen und Diskont gehen zu Lasten des Kunden.
6.5 Werden Waren später als vier Monate nach Vertragsschluss versendet, sind wir bei Preiserhöhungen zwischen Vertragsabschluss und Versendung der Ware berechtigt, die am Tag der Versendung gültigen Preise zu berechnen. Der Kunde wird über die Preiserhöhung informiert und hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
6.6 Verändert sich der Gesamtauftragspreis nach Vertragsschluss durch einvernehmliche oder durch uns vorgenommene berechtigte oder notwendige Anpassungen einer an den Kunden zu liefernde Ware und/oder zu erbringende Leistung wird eine solche Anpassung bei der Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt.
6.7 Ist der Kunde Unternehmer, ist er nur dann berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen, wenn diese Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.8 Sollten nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit eines Kunden erkennbar werden, sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer noch nicht erbrachten Leistungsverpflichtungen so lange zu verweigern, wie vom Kunden der Preis für die von uns zu liefernden Waren und Leistungen nicht bezahlt oder für diesen Preis nicht eine Sicherheit geleistet wird. Wir können in solchen Fällen eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb welcher der Kunde Zug-um-Zug gegen Erfüllung unserer Leistungsverpflichtung(en) hierfür nach seiner Wahl entweder die Zahlung des Kaufpreises zu bewirken und/oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist können wir vom Vertrag über die von uns zu liefernde/n Ware/n und/oder von uns zu erbringende/n Leistung/en zurücktreten.
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7.1 Unabhängig von einer bereits erfolgten Warenübergabe, bestätigt der Kunde am Tag der Fertigstellung der Montage die Übergabe sämtlicher von uns gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen, unbeschadet gesetzlicher Regelungen, durch eine Endabnahme. Die Endabnahme dient dem Zweck, etwaige Mängel festzuhalten und den fehlerfreien Zustand der gelieferten Ware und der erbrachten Dienstleistungen zu bestätigen. Die Endabnahme erfolgt in unserem Beisein oder eines unserer Vertreter sowie im Beisein des Kunden oder seines Vertreters.
7.2 Nach erfolgter Montage hat der Kunde die Küche abzunehmen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb von 7 Tagen nach Montage keine Mängel geltend macht. 6.3 Offensichtliche Mängel sind vom Kunden bei der Abnahme anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
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8.1 Die gelieferten Küchen und Zubehörteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Gioia Living GmbH.
8.2 Der Kunde verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln und unverzüglich über Zugriffe Dritter zu informieren.
8.3 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Begleichung aller offenen Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Der Kunde ist verpflichtet, Gioia zu informieren, wenn Dritte unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zugreifen, etwa im Falle von Pfändungen, oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.
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9.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
9.2 Der Kunde hat die Warengebrauchs- und Pflegeanweisungen der bezogenen Waren zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass die Pflege sowie Reinigung dieser Waren samt den warenzugehörigen Materialien fachgerecht erfolgt und dass die Temperatur und Luftfeuchtigkeit der Warenumgebung auf die Waren und deren Materialien abgestimmt ist.
9.3 Die Gewährleistung für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt entfällt. Gleiches gilt, wenn der Kunde ohne unsere ausdrückliche Zustimmung die Ware, das Gerät oder unsere Leistung (Montage) ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
9.4 Ist der Kunde Unternehmer, so hat er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nachzukommen, d.h. er hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Montage und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
9.5 Handelt es sich bei der mangelhaften Sache um von uns gelieferte Ware, die von uns oder einem Dritten beim Kunden eingebaut wurde und nicht ohne unzumutbaren Aufwand wieder ausgebaut und versendet werden kann, so können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ort der Nacherfüllung ist in diesem Fall beim Kunden. Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
9.6 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache zurückzugeben. Wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau.
9.7 Liegt nachweislich ein Mangel vor, werden die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten von uns getragen bzw. erstattet. Liegt kein Mangel vor, können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit wurde nicht im eigenen Machtbereich des Kunden verursacht.
9.8 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
9.9 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder ohnehin entbehrlich ist, kann der Kunde – außer bei unerheblichen Mängeln - vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
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10.1 Im Verhältnis zu Kunden, die Unternehmer sind, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
10.2 Im Verhältnis zu Kunden, die Verbraucher sind, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zwei Jahre.
10.3 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche mit der Abnahme.
10.4 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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11.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur
11.3 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
11.4 Für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
11.5 Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.6 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
11.7 Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, haften wir nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
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12.1 Leistungsumfang und Voraussetzungen - Der Kunde kann die Planung seiner Küche oder Möbellösung auch online beauftragen. Für eine reibungslose Durchführung verpflichtet sich der Kunde, der Gioia Living GmbH vor dem Online-Termin folgende Unterlagen und Informationen bereitzustellen: Grundriss (Bauplan oder exakte Maßzeichnung), Fotos des Raumes (falls vorhanden), Stil- oder Designinspirationen (z. B. Farbwünsche, Materialien).
Die Planung erfolgt auf Grundlage der vom Kunden übermittelten Unterlagen. Gioia Living GmbH prüft die Angaben auf Plausibilität, übernimmt jedoch keine Gewähr für deren Richtigkeit, sofern kein eigenes Aufmaß erfolgt ist.
12.2 Aufmaß vor Ort - Ein genaues Aufmaß durch die Gioia Living GmbH kann separat beauftragt werden. Dieses wird nach Aufwand und gemäß gültiger Preisliste berechnet. Erfolgt ein Aufmaß durch Gioia Living GmbH, haftet das Unternehmen für die Maßgenauigkeit und Passform der Planung.
12.3 Haftung für Online-Pläne - Erfolgt die Planung mit einem von Gioia Living GmbH durchgeführten Aufmaß, haftet Gioia Living GmbH für die Richtigkeit der Maße und die daraus resultierende Planung. Erfolgt die Planung auf Basis von Kundendaten, prüft Gioia Living GmbH diese auf offensichtliche Unstimmigkeiten. Eine Haftung für Maßabweichungen oder Passungenauigkeiten, die auf fehlerhafte Kundenangaben zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Maße vor Freigabe der Planung zu prüfen und schriftlich zu bestätigen.
12.4 Zahlungsbedingungen / Preise / Erstattung - Die Vergütung für Online-Planungen wird vor dem Termin schriftlich mitgeteilt und ist im Voraus fällig. Wird im Anschluss über Gioia Living GmbH eine Küche oder Möbellösung bestellt, wird der Preis der Planung vollständig angerechnet. Erfolgt keine Bestellung, bleibt die Planungsgebühr bestehen. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Planungsgebühren erfolgt nur, wenn der Termin von Gioia Living GmbH abgesagt wird und kein Ersatztermin zustande kommt.
12.5 Absage oder Vertragsrücktritt durch den Kunden: Eine kostenfreie Absage des Online-Termins ist bis 48 Stunden vor Beginn möglich. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird die vereinbarte Planungsgebühr in voller Höhe berechnet, es sei denn, zwischen dem Kunden und der Gioia Living GmbH wird ein Ersatztermin vereinbart. In diesem Fall entstehen keine zusätzlichen Kosten durch Gioia Living GmbH: Sollte ein Termin aus organisatorischen Gründen von Gioia Living GmbH abgesagt werden müssen, wird ein Ersatztermin angeboten. Kommt dieser nicht zustande, erfolgt eine volle Rückerstattung der gezahlten Planungskosten.
12.6 Aufzeichnung von Online-Gesprächen - Zur Qualitätssicherung und Nachvollziehbarkeit kann das Online-Meeting – nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden – aufgezeichnet werden. Ohne Zustimmung findet keine Aufzeichnung statt.
12.7 Rückgabe / Reklamation der Planungsleistung - Da es sich bei der Planung um eine individuell erstellte, digitale Dienstleistung handelt, besteht nach Erbringung der Leistung kein Rückgaberecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Reklamationen beziehen sich ausschließlich auf technische Fehler oder offensichtliche Missverständnisse in der Umsetzung. Diese werden von der Gioia Living GmbH nach Möglichkeit kostenfrei korrigiert.
12.8 Buchungsprozess - Die Buchung eines Online-Planungstermins erfolgt über die verfügbaren Kontaktwege der Gioia Living GmbH (z. B. Website, Telefon oder E-Mail). Nach Eingang der Buchungsanfrage erhält der Kunde eine Terminbestätigung mit den erforderlichen Informationen zum Ablauf und den Zahlungsbedingungen. Die Buchung wird verbindlich, sobald die vereinbarte Planungsgebühr vollständig bezahlt wurde und eine schriftliche Bestätigung durch die Gioia Living GmbH vorliegt.
12.9 Zahlungsbedingungen - Die Zahlung der Planungsgebühr erfolgt im Voraus per Überweisung, Online-Zahlung oder über die von Gioia Living GmbH angebotenen Zahlungsmethoden. Die vollständige Bezahlung ist Voraussetzung für die Durchführung des vereinbarten Online-Termins. Sollte der Zahlungseingang nicht rechtzeitig erfolgen, behält sich Gioia Living GmbH das Recht vor, den Termin zu stornieren oder zu verschieben.
12.10 Zahlungsbedingungen–PayPal - Bei Zahlung per PayPal muss der vollständige Rechnungsbetrag spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin auf unserem PayPal-Konto eingegangen sein. Geht die Zahlung nicht fristgerecht ein, behalten wir uns vor, den Termin zu stornieren und einen neuen Termin nur nach Zahlungseingang zu vergeben. Eventuelle Kosten, Verzögerungen oder Terminverschiebungen aufgrund verspäteter Zahlung trägt der Kunde. Erst nach vollständigem Zahlungseingang besteht ein Anspruch auf Durchführung des vereinbarten Termins.
12.11 Stornierungen - Eine kostenfreie Stornierung ist bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin möglich. Bei späterer Stornierung oder Nichterscheinen wird die vereinbarte Planungsgebühr vollständig berechnet, sofern kein Ersatztermin vereinbart wird. Im Fall einer Absage durch Gioia Living GmbH wird dem Kunden ein Ersatztermin angeboten oder, falls kein Ersatztermin zustande kommt, die bereits geleistete Zahlung vollständig erstattet.
12.12 Haftung - Gioia Living GmbH haftet für Schäden nur, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet das Unternehmen nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Eine Haftung für Datenverlust, Übertragungsfehler oder technische Störungen außerhalb des Einflussbereichs der Gioia Living GmbH ist ausgeschlossen.
12.13 Nutzungsrechte und Haftung–Küchenpläne - Die von uns erstellten Küchenpläne, Zeichnungen und Entwürfe bleiben unser geistiges Eigentum. - Der Kunde darf die Pläne für den eigenen Gebrauch verwenden, einschließlich der Vorlage bei anderen Unternehmen. - Aus Haftungsgründen ist es untersagt, die Pläne in irgendeiner Form zu verändern, zu bearbeiten oder abzuändern. - Eine Weiterveräußerung oder Weitergabe zu anderen Zwecken als der eigenen Entscheidungsfindung ist nicht gestattet. - Wird der Plan ohne unsere Zustimmung verändert oder für fremde Zwecke genutzt, übernehmen wir keinerlei Haftung für daraus entstehende Schäden, Fehlplanungen oder Montageprobleme.
12.14 Datenschutz - Die Gioia Living GmbH verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Daten werden nur im Rahmen der Planung und Kundenbetreuung verwendet und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung an Dritte weitergegeben.
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13.1 Für die AGB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Gioia Living GmbH.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung oder zur Schließung einer Regelungslücke tritt an deren Stelle eine Regelung in Kraft, die, soweit rechtlich zulässig, dem am ehesten entspricht, was die Vertragsparteien tatsächlich und wirtschaftlich beabsichtigt haben oder beabsichtigt hätten, wenn sie den betreffenden Punkt bei Abschluss des Vertrages berücksichtigt hätten.

